Strafrecht Mehrfache einfache und mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 19. März 2014 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft A.____ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, davon 15 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe von 15 Monaten; dies unter Anrechnung der vom 22. Januar 2011 bis zum 25. Januar 2011 sowie vom 29. Oktober 2012 bis zum 30. November 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 36 Tagen. Zudem wurde gegenüber dem Beschuldigten eine Busse von CHF 400.- ausgesprochen, an deren Stelle für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen tritt (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). In Bezug auf die am 11. Dezember 2010 stattgefundene Fahrt wurde A.____ hingegen vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wurde das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen mehrfachen Kokainkonsums zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO eingestellt, soweit es die vor dem 19. März 2011 beschriebenen Tathandlungen betrifft (Dispositiv-Ziffer 3). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts sowie der Zivilforderungen kann auf Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Schliesslich gingen die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 27‘059.55, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 950.-, und der Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.-, abzüglich der unter Ziffer 4 an die Verfahrenskosten angerechneten CHF 1‘100.-, zu Lasten von A.____ (Dispositiv-Ziffer 5), und die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 9‘212.10 (inkl. Auslagen) wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 6). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, mit Eingabe vom 4. März 2014 (recte wohl: 24. März 2014), am 25. März 2014 bei der Post aufgegeben, die Berufung an. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. In seiner Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2014 stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei Herr A.____ vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 2. Es sei Herr A.____ der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum schuldig zu erklären und zu einer angemessenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse von Fr. 200.00 zu verurteilen. 3. Alles unter o/e Kostenfolge." C. Demgegenüber liess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, in ihrer Berufungsantwort vom 21. April 2014 Folgendes beantragen: "1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, und der Beschuldigte sei in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 19. März 2014 schuldig zu sprechen. 2. Unter o/e Kostenfolge." D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 18. November 2014 der Antrag des Beschuldigten, es seien die Akten 10.01.827 bis 10.01.836 (recte: 10.01.835) aus dem Recht zu weisen, abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag des Beschuldigten, es sei B.____ als Zeugin vor Kantonsgericht vorzuladen, abgewiesen. E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem Vertreter Advokat Ivo Trüeb sowie S.____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Plädoyers wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Ziffer 2.4 der Anklageschrift a) Unter Ziffer 2.4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Oktober/November 2010 eine Kokainübergabe von B.____ an C.____ vermittelt zu haben. b) Die Vorinstanz wies die Parteien zu Beginn der Hauptverhandlung gemäss Art. 344 StPO darauf hin, dass sich das Gericht vorbehalte, den Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft, sondern auch der Täterschaft zu prüfen. In der Folge erachteten die Vorderrichter die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe als erstellt, würdigten jedoch in rechtlicher Hinsicht den Tatbeitrag des Beschuldigten als Mittäterschaft bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss aArt. 19 Ziffer 1 BetmG. Das Strafgericht erwog hierbei im Wesentlichen, ohne das Vermitteln des Beschuldigten wäre das angeklagte Kokaingeschäft zwischen B.____ und C.____ nicht zustande gekommen, da C.____ einerseits nicht erfahren hätte, dass B.____ mit Kokain handelte und anderseits diese nicht hätte treffen können, da er weder ihren Aufenthaltsort noch ihre Telefonnummer gekannt habe. Die Rolle des Beschuldigten bei der Abwicklung dieses Kokaingeschäfts sei weit über diejenige eines einfachen Tippgebers hinausgegangen. So habe er C.____ über den Aufenthaltsort von B.____ in Basel informiert und ihm ihre Mobiltelefonnummer mitgeteilt. Nach der Abwicklung des Kokaingeschäfts habe er sich bei C.____ zudem erkundigt, ob die Kokainübergabe stattgefunden habe. c) Dem hält die Verteidigung entgegen, die Vorinstanz stütze ihr Beweisergebnis einzig auf ausgewählte Telefongespräche zwischen dem Berufungskläger und C.____, aus welchen sich aber nichts Konkretes zu Lasten des Beschuldigten ableiten lasse. Die von der Vorinstanz aufgeführten Telefonate könnten namentlich nicht belegen, welcher Art das vom Berufungskläger angeblich "vermittelte und geförderte Geschäft" wirklich gewesen sei. Wie das Strafgericht zum Ergebnis gelange, der Berufungskläger habe die Rolle einer eigentlichen Kontaktperson eingenommen, welche die Abwicklung des Kokaingeschäfts organisiert habe, sei zudem aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Des Weiteren wendet sich die Verteidigung gegen das vorinstanzliche Beweisergebnis bezüglich der Menge an gehandeltem Kokain, welches sich einzig auf das Telefonat vom 25. Dezember 2010 stützen lasse. Aus den betreffenden überwachten Gesprächen könne zwar geschlossen werden, dass C.____ 1.7 kg Kokaingemisch bezogen habe; dies setze allerdings voraus, dass C.____ in diesem Telefonat die Wahrheit gesagt habe, was klarerweise nicht angenommen werden könne. d) Die Staatsanwaltschaft führt derweil im Wesentlichen aus, der Verteidiger greife lediglich einzelne Telefongespräche heraus und analysiere diese dann isoliert, um festzustellen, dass der Inhalt der einzelnen Unterredung nicht unbedingt mit einem Kokaingeschäft in Verbindung gebracht werden könne. Entscheidend an diesen Telefonaten sei jedoch, dass man sie in ihrer Gesamtheit betrachte und den Zusammenhang zum eigentlichen Kokaingeschäft herstelle. Bei den betreffenden Telefongesprächen handle es sich um eine eigentliche Indizienkette, welche mit den übrigen Beweismitteln im Einklang stehe. Die vom Beschuldigten bestrittene Menge von 1.7 kg Kokaingemisch ergebe sich schliesslich schlüssig aus dem Verfahren gegen C.____, dem Käufer des Kokains. e) Zunächst ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte zwischen Juni 2010 und Dezember 2012 mindestens 8 verschiedene Mobiltelefonnummern verwendete, wobei zwei Nummern auf nicht existente Personen lauteten (Schlussbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2012, act. 02.06.042 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass Personen, welche dem Drogenhandel nachgehen, meistens eine Vielzahl verschiedener Mobiltelefonnummern verwenden. Hiermit konfrontiert konnte der Beschuldigte auch vor den Schranken des Kantonsgerichts keine plausible Erklärung für die Verwendung derart vieler Mobiltelefonnummern abgeben (vgl. Prot. KGer S. 14 f.). Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass sich aufgrund der Kommunikation der Gesprächspartner eindeutig ergibt, dass sich der Beschuldigte bewusst gewesen war, ein Kokaingeschäft zwischen C.____ und B.____ zu vermitteln. Zustimmung verdient zudem die Schlussfolgerung der Vorderrichter, die Behauptung des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, es ginge um "Mädchen", erscheine nicht nur im Lichte der geführten Konversation als lebensfremd, sondern widerspreche auch generell dem gesunden Menschenverstand. Es ist nämlich schwerlich vorstellbar, dass zwei Personen, welche von einer Drittperson zusammengeführt wurden, um Geschäfte im Bereich der Prostitution abzuschliessen, ohne Kenntnis des Vermittlers übereinkommen, nun doch nicht solche Geschäfte zu tätigen, sondern vielmehr eine grössere Menge Kokain zu kaufen respektive zu verkaufen. Falls es in diesen Gesprächen – wie vom Beschuldigten vorgebracht – tatsächlich um "Mädchen" für Cabarets gegangen sein sollte, ist überdies nicht ersichtlich, weshalb diese Telefonate jeweils in einer derart konspirativen Form geführt worden sind, da Prostitution nach schweizerischem Recht grundsätzlich legal ist. Ohnehin können mit "Dings", welches zudem offenbar von sehr schlechter Qualität war (vgl. TK-Gespräch vom 25. Dezember 2010, 18:59:17 Uhr), augenscheinlich nicht Frauen gemeint gewesen sein. Ferner fällt auf, dass irgendwelche "Mädchen" in den betreffenden Gesprächen weder vom Beschuldigten noch vom Mitbeschuldigten C.____ je in konkreter Art und Weise erwähnt worden sind. Im Umstand, dass der Beschuldigte keinerlei plausible Angaben zu der von ihm benützten auffallend konspirativen Sprache machte, ist zu guter Letzt ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erarbeiteten Interpretation der verschlüsselten Konversation zu erblicken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. November 2011, E. 1.6 mit weiteren Verweisen). Bezüglich der zwischen C.____ und B.____ gehandelten Kokainmenge liegen in casu verschiedene Beweismittel vor, aus denen sich nach Überzeugung des Kantonsgerichts schlüssig ergibt, dass der Beschuldigte von der dominikanischen Drogenlieferantin B.____ mindestens 1.7 kg Kokaingemisch übernommen hat. Hinsichtlich der gehandelten Menge erweist sich das TK-Gesprächsprotokoll zwischen C.____ und F.____ vom 25. Dezember 2010, 18.59 Uhr (vgl. act. 10.01.068), als äusserst aufschlussreich. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den erwähnten Beträgen von 30 oder 35 um den Grammpreis handeln muss. Unter Einbezug der Aussage von C.____ im genannten Telefonat "das wäre dann ungefähr 60'000 CHF" (act. 10.01.068) kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte von B.____ mindestens 1.7 kg Kokaingemisch übernommen hat. Für diese Menge wurde C.____ denn auch über drei Instanzen rechtskräftig verurteilt (vgl. Strafgerichtsurteil vom 21. Dezember 2012; Kantonsgerichtsurteile vom 30. Juli 2013 und vom 6. Oktober 2014; BGer 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014). Aus welchem Grund C.____ in diesem überwachten Telefongespräch – wie die Verteidigung vorbringt – gegenüber seinem Lieferanten eine falsche Zahl genannt haben soll, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Dass B.____ als Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom 1. April 2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich lediglich zugab, rund 70 g Kokain an C.____ weitergegeben zu haben (act. 22.01.259), vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Vielmehr ist diese Aussage als eine blosse Schutzbehauptung ihrerseits zu werten. Somit gilt der angeklagte Sachverhalt als erstellt, wobei bezüglich des Reinheitsgrads des gehandelten Kokains in Beachtung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" mit der Vorinstanz vom einem ausgesprochen tiefen Reinheitsgrad von lediglich 4.4% auszugehen ist, was eine verkaufte Menge reinen Kokains von knapp 75 g ergibt. f) In rechtlicher Hinsicht gilt es, eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu prüfen, wobei sich hierbei insbesondere die Frage stellt, ob das Vorgehen des Beschuldigten als Gehilfenschaft oder – wie von der Vorinstanz ermittelt – als Mittäterschaft zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel verkauft. Ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge Betäubungsmittel bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Menge ab 18 g reinem Kokain erreicht (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3b; BGE 119 IV 180, E. 2d; BGE 122 IV 360, E. 2a). Der besagte Grenzwert basiert auf dem reinen Drogenwirkstoff und gilt daher unabhängig davon, mit welchen Substanzen und in welchem Ausmass die Drogen allenfalls gestreckt wurden (vgl. BGE 119 IV 180, E. 2d). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss (vgl. BGE 112 IV 109, E. 2a). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Dabei gilt es jedoch als Besonderheit zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr als selbständige Handlungen ahndet. Nach der Rechtsprechung hat jede dieser in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, sodass Täter ist und der vollen Strafandrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt ( Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2007, Art. 19 N 24 und 135 f. mit Hinweisen). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge, zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist (BGE 108 IV 92 ff.; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 24 N 8). Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die "eigenen" kausalen Tatbeiträge. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff.; BGE 126 IV 84, 88; Marc Forster , a.a.O., Art. 24 N 12). Gemäss Art. 25 StGB ist Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet. Der Gehilfe fördert in untergeordneter Stellung vorsätzlich die Vorsatztat eines anderen. Art. 25 StGB setzt nicht voraus, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat (BGE 118 IV 312, 117 IV 188, 113 IV 109). Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 272, 119 IV 292, 117 IV 186). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung, geleistet werden (BGE 121 IV 120, 118 IV 312, 106 IV 295). Das Vermitteln stellt eine klassische Gehilfenschaftshandlung dar (vgl. hierzu Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 13 N 119 f.). Der subjektive Tatbestand erfordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualdolus genügt (BGE 132 IV 52, 121 IV 120, 118 IV 312). Der Gehilfe braucht die Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen. In den am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Bestimmungen des revidierten Betäubungsmittelgesetzes ist das Vermitteln eines Betäubungsmittelgeschäfts nicht mehr eigenständig strafbar (vgl. Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2007, Art. 19 N 79). Wer ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt, indem er Käufer und Verkäufer zusammenbringt, veräussert selber nicht (BGE 118 IV 200, 202). Auch ein Verschaffen stellt das Vermitteln nicht dar, denn unter Verschaffen versteht man die Abgabe von Betäubungsmitteln nicht direkt, sondern über eine Drittperson. Verschaffen kann dabei nur jemand, der Tatherrschaft über die Abgabe durch die Drittperson hat, der also z.B. eine Hilfsperson verbindlich anweisen kann, die Betäubungsmittel auszuhändigen. Bei einem blossen Vermittler fehlt diese Tatherrschaft, da die Direktbeteiligten erst noch handelseinig werden müssen. Daher ist das Vermitteln als eine Form der Gehilfenschaft zu erfassen: Der Vermittler hilft dem Käufer bei der Begehung von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und dem Verkäufer bei der Begehung von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (vgl. Gerhard Fiolka , Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG - Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 2011 S. 1271 ff.). Aus diesem Grund erweist sich das Recht, welches seit dem 1. Juli 2011 in Kraft ist, in casu für den Beschuldigten als das mildere, weswegen es vorliegend zu seinen Gunsten zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 StGB). g) In casu beschränkte sich die Tathandlung des Beschuldigten gemäss dem Beweisergebnis auf das blosse Vermitteln eines Kokaingeschäfts. Ohne diese Vermittlung wäre das betreffende illegale Geschäft zwischen C.____ und B.____ nicht zustande gekommen. Wie der betreffende Handel zwischen diesen beiden in der Folge konkret ablief, war allerdings dem Einfluss des Beschuldigten vollkommen entzogen, mithin fehlte es ihm somit an der für die Mittäterschaft erforderlichen Tatherrschaft. Die vom Beschuldigten erbrachten Tathandlungen sind demnach als untergeordnete Teilnahmehandlungen einzustufen. Daran vermag auch ein späteres Nachfragen, ob die Kokainübergabe tatsächlich stattgefunden habe – welches allerdings nicht Gegenstand der Anklage bildet –, nichts zu ändern. Durch die in der Anklageschrift beschriebenen Handlungen förderte der Beschuldigte vorsätzlich das Kokaingeschäft zwischen B.____ und C.____, bei welchem mindestens 1.7 kg Kokaingemisch (75 g reines Kokain) verkauft worden sind. Die Gehilfenschaftshandlungen des Beschuldigten bezogen sich somit auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, weswegen der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB schuldig zu sprechen ist. Das Kantonsgericht spricht den Berufungskläger folgerichtig in diesem Punkt der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, was insofern zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten führt.
E. 2 Ziffer 2.5 der Anklageschrift a) Mit Urteil vom 19. März 2014 kam die Vorinstanz zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Ziff. 2.5 der Anklageschrift sei erstellt. Der Beschuldigte habe sich der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, indem er sich an der von C.____, G.____ und H.____ am 22. Januar 2011 durchgeführten Einfuhr von 1.697 kg Kokaingemisch (842.7 g reinem Kokain) beteiligt habe. b) Der Beschuldigte seinerseits beantragt in diesem Punkt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, er habe keine Kenntnis vom betreffenden Kokaintransport gehabt. Er sei lediglich als Beifahrer von C.____ nach Deutschland mitgefahren, um günstig Schuhe einzukaufen. Beim ersten Mal habe er 6-7 Paar und beim zweiten Durchgang nochmals 10-12 Paar Schuhe gekauft. Weder sei er an der Entschliessung und Planung der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2011 beteiligt gewesen, noch könne sein Tatbeitrag bei deren Durchführung als massgebend bezeichnet werden. c) Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und führt im Wesentlichen aus, auffallend sei zunächst, dass der Beschuldigte für seinen Ausflug nach Weil am Rhein zwei völlig verschiedene Versionen als Begründung dargelegt habe. Hätte der Beschuldigte die Wahrheit gesagt, dann hätte er wohl in jeder Einvernahme zu diesem Thema den gleichen Grund genannt. Aber er sei sich offenbar selbst nicht mehr sicher gewesen, welche Schutzbehauptung er für die verdächtigen Fahrten am besten verwenden sollte. Das Strafgericht habe sich überdies mit dem Schuhkauf des Beschuldigten genau auseinandergesetzt, seine verschiedenen Aussagen unter die Lupe genommen und hierbei zu Recht festgestellt, dass die erste Version als lebensfremd und die zweite Version als nachgeschoben betrachtet werden müsse. d) Zunächst ist festzuhalten, dass bezüglich der Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich Ziffer 2.5 der Anklageschrift vollständig auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In ihrer Gesamtheit lassen die zahlreich vorhandenen Indizien in casu keinerlei vernünftige Zweifel zu, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass die Fahrt nach Weil am Rhein/DE nicht in erster Linie dazu diente, grosse Mengen billiger Schuhe zu kaufen, sondern vielmehr, eine erhebliche Menge Kokain in die Schweiz einzuführen. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend zur strafgerichtlichen Begründung und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben. Von grosser Bedeutung ist zunächst das Hintergrundgespräch zwischen C.____ und dem Beschuldigten, welches anlässlich eines fehlgeschlagenen Verbindungsversuchs am 22. Januar 2011, 14:40:48 Uhr, nachdem das Fahrzeug mit G.____ und H.____ mit den Drogen am Zoll aufgehalten worden war, aufgenommen wurde. Der Beschuldigte und C.____ diskutieren in diesem aufgezeichneten Gespräch darüber, dass doch ein viel grösseres "Aufgebot" da sein müsste, "wenn die das wüssten" (act. 10.01.782). In diesem Zusammenhang liegt es auf der Hand, dass der vom Beschuldigten verwendete Terminus "Aufgebot" sich auf die Polizei beziehungsweise die Grenzwacht bezogen haben muss, zumal der Beschuldigte weder im Untersuchungsverfahren noch vor Kantonsgericht eine andere plausible Erklärung vorbringen konnte (vgl. act. 10.01.765 sowie Prot. KGer S. 14). Aus diesem Hintergrundgespräch geht eindeutig hervor, dass der Beschuldigte genau wusste, was im Kofferraum des kontrollierten Fahrzeuges von H.____ transportiert wurde, und er sich augenscheinlich über das Schicksal dieser Ware Sorgen machte. Bereits aus diesem Grund erweist sich das Vorbringen des Beschuldigten, er habe keinerlei Kenntnis von diesem Kokaintransport gehabt, als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Überdies ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche wesentliche Widersprüche enthalten, wobei dieser auf sein ungereimtes Aussageverhalten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht ausdrücklich hingewiesen wurde und hierzu keine nachvollziehbaren Erklärungen abgeben konnte (vgl. Prot. KGer 12 ff.). Die Widersprüche und Ungereimtheiten betreffen die Fragen, weswegen I.____ und J.____, die Freundin von "K.____" (L.____), nicht nach Deutschland mitgekommen sind, was bereits als sonderbar bezeichnet werden muss, da Damen nach allen Erfahrungen des Lebens ihre bevorzugten Schuhe selber auszusuchen pflegen, nur schon wegen der Grösse, und was sie während der Abwesenheit des Beschuldigten gemacht haben. In der Befragung vom 23. Januar 2011 erklärte der Beschuldigte, die "Mädchen" hätten wegen den Hunden nicht nach Deutschland kommen können (act. 10.01.003). Später sagte er jedoch in der gleichen Einvernahme, vielleicht hätten die Frauen auch nicht mitkommen wollen; er wüsste nicht, wieso sich dies so ergeben habe (act. 10.01.005). Anlässlich der Befragung vom 21. November 2012 gab der Beschuldigte hingegen zu Protokoll, "K.____" habe mit den "Girls" nicht einreisen können, weil diese keine Papiere gehabt hätten (act. 10.01.768). In der Schlusseinvernahme vom 31. Januar 2013, vor Strafgericht sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts machte er demgegenüber geltend, die beiden Hunde hätten keine Papiere gehabt (act. 10.01.840, 183 ab Strafgericht, Prot. KGer S. 12). Zudem gab der Beschuldigte unterschiedliche Angaben bezüglich der Frage, was "K.____" und die beiden Frauen während seines Schuhkaufs gemacht hätten, zu Protokoll. Während der Beschuldigte zunächst aussagte, sie seien in den Zoo gegangen (act. 10.01.763), erklärte er vor Kantonsgericht erstmals, dies könne nicht sein, da Hunde im Zoo gar nicht erlaubt seien; sie hätten wohl etwas anderes gemacht, wobei er nicht wisse, was genau (Prot. KGer S. 12). Ein allfälliger Besuch im Zoo Basel hätte aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten ohnehin nur unrealistisch kurz ausfallen können, denn gemäss Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2011 fuhr der Personenwagen mit L.____ und seinen beiden Begleiterinnen um 13.15 Uhr vom Restaurant M.____ in N.____ weg. Bereits um 15.15 Uhr war der Beschuldigte im Auto von L.____ in Pratteln auf der Hohenrainstrasse in Richtung Salinenstrasse unterwegs (act. 02.05.003 ff.). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte von seiner ersten Einkaufstour spätestens um 15.00 Uhr in das Hotel Krummen Eich nach Pratteln zurückkehrte und die Schuhe L.____ und der J.____ (bzw. der I.____) zeigte. Hiervon ausgehend würden aufgrund der örtlichen Distanzen und Verkehrsverhältnisse für einen Besuch im Zoo Basel maximal 30 Minuten verbleiben. Als inkonsistent erweisen sich überdies die Aussagen des Beschuldigten, welcher Art die gekauften Schuhe waren: Während er in der Einvernahme vom 23. Januar 2011 von Schuhen, auch Damenschuhen, sprach (act. 10.01.004), gab er anlässlich der Befragung vom 21. November 2012 zu Protokoll, es habe sich um Tennisschuhe gehandelt (act. 10.01.768). Vor Kantonsgericht schliesslich sprach er von "Markenschuhen im sportlichen Bereich" sowie von Kinderschuhen (vgl. Prot. KGer S. 12). Als merkwürdig muss ferner der Umstand bezeichnet werden, dass sich der Beschuldigte überhaupt nicht mehr an die im Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2011 (act. 02.05.003 ff.) festgehaltenen Unterredungen mit H.____ und G.____ in der Raststätte Pratteln Nord (Windrose) sowie im Mc Donalds an der Colmarerstrasse 7 in Weil am Rhein/DE erinnern konnte, zumal sich hierbei die exakt gleichen Personen innerhalb einer halben Stunde zwei Mal getroffen hatten, was dem Beschuldigten zweifellos als sonderbar hätte auffallen müssen. Überdies sagte H.____ in der Einvernahme vom 28. März 2011 aus, er habe den Beschuldigten bei der Windrose gesehen und draussen mit ihm gesprochen. Ebenso habe er sich im Restaurant Mc Donalds mit dem Beschuldigten unterhalten und über seinen Schuhkauf gesprochen (act. 10.01.273). Auch G.____ konnte sich noch sehr gut an den Beschuldigten erinnern und gab anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2011 zu Protokoll, der Beschuldigte sei ins Restaurant Mc Donalds gekommen; anschliessend hätten sie sich gegenseitig die Hände geschüttelt und alle hätten etwas gegessen (act. 10.01.052). Ferner erscheint es als wenig plausibel, dass der Beschuldigte zufolge Zeitungslesen (act. 10.01.006) bzw. Rauchens (Prot. KGer S. 13) überhaupt nicht mitbekommen haben soll, dass nach dem Passieren der Grenze der schwarze E.____ mit C.____ und ihm als Beifahrer auf der Höhe Weilerweg vor der Shell-Tankstelle ganz in der Nähe des Zollamtes Weil/Friedlingen anhielt und direkt hinter den beiden ein schwarzer VW Golf mit holländischem Kontrollschild ebenfalls zum Stillstand kam, zumal der Lenker dieses Fahrzeugs in der Folge ausstieg, sich zum Auto des Beschuldigten begab und mit C.____ sprach (act. 02.05.005). Als höchst sonderbares Manöver hätte dem Beschuldigten des Weiteren auffallen müssen, dass C.____ nach dieser Begebenheit in der Nähe des Zollamtes Weil/Friedlingen nicht mit ihm direkt nach Pratteln fuhr, sondern wendete, erneut den gleichen Grenzübergang nach Deutschland passierte und via Zoll Otterbach schlussendlich wieder in die Schweiz gelangte, um abermals die gleiche Autobahneinfahrt zu erreichen und erst dann nach Pratteln zu fahren. Anlässlich der Befragung vom 23. Januar 2011 sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, warum C.____ diese Route gewählt habe, vielleicht weil es zu viel Verkehr gehabt habe (act. 10.01.006). Im Widerspruch dazu gab er in der Einvernahme vom 21. November 2012 an, C.____ habe ihm gesagt, er nehme diesen Weg, weil es vorne durch zu viel Verkehr gehabt habe (act. 10.01.763). Vor Kantonsgericht gab der Beschuldigte schliesslich dazu befragt – wiederum von den vorherigen Aussagen abweichend – zu Protokoll, für ihn sei es einfach grundlos so gewesen (vgl. Prot. KGer S. 14). Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang, dass die vom Beschuldigten zunächst geäusserte Vermutung, möglicherweise habe es zu viel Verkehr gehabt, keinen Sinn ergibt, da das betreffende Fahrzeug praktisch an der gleichen Stelle wieder in der Schweiz ankam und so dem dichten Stadtverkehr von Basel gar nicht entgehen konnte. Keine Erklärung konnte der Beschuldigte schliesslich dafür vorbringen, warum er bei der zweiten Einkaufstour nicht mehr mit dem gleichen Fahrzeug, sondern zu dritt mit dem blauen O.____ von L.____ mit demselben am Steuer, gefahren ist. Auch dieser Fahrzeugwechsel hätte beim Beschuldigten zweifellos Fragen aufwerfen müssen. Warum der Beschuldigte (und nicht nur C.____) dreimal die Fahrt nach Deutschland angetreten hat, lässt sich aber ohnehin weder mit einem Schuhkauf noch mit sonst etwas, abgesehen von einer Involvierung in das abgewickelte Drogengeschäft, plausibel erklären. Insgesamt vermögen die weitgehend widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten somit klarerweise nicht zu überzeugen, mithin sind sie als reine Schutzbehauptungen zu werten. Schliesslich ist – wie bereits bezüglich Ziffer 2.4 der Anklageschrift – vorliegend mitberücksichtigen, dass der Beschuldigte keine plausible Erklärung für die Verwendung von mindestens 8 verschiedenen Mobiltelefonnummern zwischen Juni 2010 und Dezember 2012 abgeben konnte (vgl. obenstehend II.D.1.e). Zusammenfassend geht die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts demnach vom selben Sachverhalt wie die Vorinstanz aus. e) In rechtlicher Hinsicht gilt es nachfolgend zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschuldigten als Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bewerten ist. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen der Gehilfenschaft kann zunächst auf die obigen Ausführungen (vgl.II.D.1.d) verwiesen werden. Ergänzend gilt es im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass die Gehilfenschaft phänomenologisch in physische und psychische eingeteilt wird. Physische Gehilfenschaft ist die Förderung der Haupttat durch materielle Unterstützung und Dienstleistungen (z.B. Brandlegung für Versicherungsbetrug, BGE 75 IV 180; Vermittlung einer Abtreiberadresse, BGE 78 IV 7; Schmuggeln von Briefen, BGE 88 IV 21). Psychische Gehilfenschaft kann intellektueller Natur sein, z.B. technische Anleitung, oder den affektiven Bereich betreffen, indem der Täter im Tatentschluss bestärkt oder von einer Umkehr abgehalten wird (BGE 70 IV 19, BGE 72 IV 97, BGE 75 IV 106). Physische Hilfe wird jedenfalls dann, wenn der Täter darum weiss, regelmässig auch eine psychische Unterstützung bedeuten. Die blosse Billigung der Tat eines anderen ist freilich noch nicht psychische Gehilfenschaft (BGE 70 IV 13; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 25 N 10). Gehilfenschaft verlangt keine Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie. Art. 25 StGB setzt nicht voraus, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat. Eine Bestrafung wegen Gehilfenschaft setzt aber in jedem Falle eine Förderung der Haupttat voraus; deren Erfolgschance muss sich durch die Hilfeleistung erhöhen. Die Hilfeleistung muss daher einen kausalen Beitrag zur Tat dargestellt haben (BGer 6S.380/2004 vom 11. Januar 2016, E. 3.4.1 mit Hinweisen). Für die Annahme einer psychischen Gehilfenschaft genügt nicht, dass der Angeklagte bei der Abwicklung eines Drogengeschäftes oder als Mitfahrer bei einem Transport von Betäubungsmitteln bloss passiv anwesend ist. Eine solche Anwesenheit vermag nur dann eine strafbare Hilfeleistung zu begründen, wenn sie für den Täter einen psychischen Rückhalt bildet und überdies beim Gehilfen ein entsprechender Vorsatz nachweisbar ist (vgl. Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 25 N 28; Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2007, Art. 19 N 146). In casu befand sich der Beschuldigte im Wagen von C.____, welcher hinter dem Transportfahrzeug fuhr. Diese Anwesenheit des Beschuldigten als Beifahrer konnte das Gelingen der Kokaingeschäfts durchaus fördern, zumal aus dem Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2011 hervorgeht, dass nicht nur C.____, sondern auch der Beschuldigte mit den Zollbeamten geredet hat (act. 02.05.005). Vorliegend ist für die Qualifikation des Beschuldigten als Gehilfe entscheidend, dass zwischen ihm und C.____ eine langjährige kollegiale Verbundenheit bestand. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass sich die beiden schon seit langem kannten, wobei der Beschuldigte einst Chef von C.____ war, als dieser in seinem Lokal als Türsteher arbeitete. Überdies sagte C.____ in der Einvernahme vom 23. Januar 2011 – somit zwei Tage nach dem vorliegend angeklagten Vorfall – aus, in letzter Zeit habe er sehr oft mit dem Beschuldigten telefoniert und sie hätten sich auch sicher einmal pro Woche irgendwo getroffen (vgl. act. 10.01.010). Schliesslich hatten die beiden im Oktober bzw. November 2010, somit wenige Wochen vor dem 22. Januar 2011, gemeinsam das Drogengeschäft gemäss Ziffer 2.4 der Anklageschrift abgewickelt. In dieser spezifischen zwischenmenschlichen Konstellation ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Beifahrer auf die mentale Entschlossenheit von C.____ bestärkend eingewirkt hat. Seine Hilfeleistungen bildeten für C.____ mithin einen massgebenden psychischen Rückhalt, was der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf genommen hat. Somit hat sich der Beschuldigte bezüglich Ziffer 2.5 der Anklageschrift der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Das Urteil der Vorderrichter ist demnach bezüglich Ziffer 2.5 der Anklageschrift zu bestätigen, was insofern zur Abweisung der Berufung des Beschuldigten führt.
E. 3 Strafzumessung a) Die Berufung des Beschuldigten bezieht sich sodann auf die Bemessung der Strafe, wobei er die gegen ihn verhängte Strafe als zu hoch erachtet. Überdies sei vorliegend zu berücksichtigen, dass seit dem Vorfall mittlerweile schon über 5 Jahre vergangen seien. b) Auf diejenigen Rügen des Beschuldigten an der Strafzumessung, die sich auf formelle Einwände respektive auf eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhalts im Vergleich zur Vorinstanz beziehen, ist vorliegend nicht mehr einzugehen. Diese haben sich erübrigt, soweit das Kantonsgericht die betreffenden Einwände des Beschuldigten verworfen hat. c) Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sogenannten "Tatkomponente" sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so auch etwa Einsicht und Reue (BGE 129 IV 20, BGE 6B_414/2009). Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., E. 5.6). Eingangs gilt es überdies festzuhalten, dass die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden des Täters und nicht nach der betreffenden Menge an Betäubungsmitteln zu bemessen ist. Neben der Menge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung sind namentlich zu berücksichtigen die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Diese weiteren Gesichtspunkte können im einen Fall erheblich straferhöhend, im anderen stark strafmindernd ins Gewicht fallen (vgl. z.B. BGE 118 IV 342, E. 2c). d) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum schuldig gemacht. e) Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens zwanzig Jahren geahndet (Art. 19 Ziffer 2 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe aufgrund der Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen, ohne das Höchstmass der Strafart (20 Jahre Freiheitsstrafe) zu überschreiten. Der erweiterte Strafrahmen beträgt vorliegend somit zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. f) Hinsichtlich der Tatkomponente ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach qualifiziert gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und dabei insgesamt beim Umsatz von ungefähr 917 g reinem Kokain Hilfe geleistet hat. Diese hohe gehandelte Menge an Betäubungsmitteln wirkt sich vorliegend straferhöhend aus. Im Fall vom 22. Januar 2011 (Ziffer 2.5 der Anklageschrift) ist überdies ein hoher Reinheitsgehalt von 58% und damit verbunden ein grosses Gefährdungspotential sowie eine massive Gefährdung der Volksgesundheit gegeben. Der Beschuldigte war zudem nicht nur lokal tätig, sondern beteiligte sich an zwei Kokaingeschäften mit internationalen Bezügen. Zu seinen Gunsten ist bei der Strafzumessung demgegenüber strafmildernd zu berücksichtigen, dass er bei den beiden qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz jeweils lediglich als Gehilfe schuldig zu sprechen ist. Der Gehilfe unterliegt zwar der gleichen Strafandrohung wie der Täter, wird jedoch obligatorisch milder bestraft (vgl. Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 25 N 66). Der Beschuldigte handelte nicht aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Not heraus, sondern liess sich aus rein finanziellen Überlegungen in den Betäubungsmittelhandel ein. Er hätte auch als Hotelier oder in einer anderen Funktion im Gastgewerbe arbeiten können. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dienten ihm dazu, einen gehobenen Lebensstandard zu finanzieren. g) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist (act. 01.02.006/3), was bei der Strafzumessung erheblich zu seinen Lasten berücksichtigt werden muss. Des Weiteren ist dem Umstand gebührend Rechnung zu tragen, dass er die Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 2.4 der Anklageschrift nur gerade zwei bis drei Monate nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. August 2010, mit welchem er zur einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 170.- sowie einer Busse von CHF 800.- verurteilt wurde, begangen hat. h) […] i) Der Beschuldigte verstiess nicht nur mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern lenkte zusätzlich ein Motorfahrzeug, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 10. Juli 2008 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen respektive der Beginn eines solchen Entzuges neu angesetzt worden war. Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises fällt jedoch im Vergleich zu den Betäubungsmitteldelikten nicht sehr stark ins Gewicht. j) Bezüglich des Verschuldens gilt es – trotz der Änderung der Beteiligungsform hinsichtlich Ziffer 2.4 der Anklageschrift im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz – festzustellen, dass der Beschuldigte eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Faktoren ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten somit immer noch als erheblich zu qualifizieren. k) Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 22 ff). Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass leicht strafmindernd die beim Beurteilten vorliegende Suchtmittelproblematik zu berücksichtigen sei. Demgegenüber ist die im Aussageverhalten zum Ausdruck gebrachte fehlende Reue und Einsicht leicht straferhöhend zu werten. Das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist daher als neutral zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010, E. 2.5, und 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2). l) Der Beschuldigte rügt, es gelte zu beachten, dass die zu beurteilenden Taten bereits über 5 Jahre zurückliegen. Diesbezüglich gilt es zunächst anzumerken, dass dieser Einwand bezüglich der Tat vom 22. Januar 2011 nicht zutrifft. Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158, E. 8; BGE 130 IV 54, E. 3.3.1; BGE 124 I 139, E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3; BGE 124 IV 139, E. 2c; je mit Hinweisen). In casu gilt es festzustellen, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt, da es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren mit mehreren Beschuldigten und einer grösseren Anzahl involvierter Personen handelt, wobei das Verfahren gegen B.____ überdies in einem andern Kanton (Kanton Zürich) geführt wurde. m) Da sich der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht hat, ist vorliegend zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. n) Insgesamt, in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten angemessen. Für die nicht angefochtene Übertretung (Art. 19a Ziffer 1 BetmG) verbleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von CHF 400.-. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. o) Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1), sofern er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. In diesen Fällen ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Darüber hinaus kann die Gewährung des bedingten Strafvollzuges auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Abs. 3). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Abs. 4). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB – der hier Anwendung findet – dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Er ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. zu Ganzen BGE 134 IV 1, 15 ff. mit zahlreichen Hinweisen). p) Der Beschuldigte ist wie bereits dargelegt mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Dabei ist insbesondere dem Umstand gebührend Rechnung zu tragen, dass er die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 2.4 der Anklageschrift nur zwei bis drei Monate nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. August 2010 begangen hat. Zudem wurde sein Verschulden obenstehend als erheblich qualifiziert. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint zumindest eine teilweise unbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht als zwingend erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Insofern muss die Legalprognose – ohne das Aussprechen einer für den Beschuldigten spürbaren Sanktion in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe – als schlecht bezeichnet werden. Ein Aufschub des Vollzugs der gesamten auszufällenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB kann dem Beschuldigten somit vorliegend klarerweise nicht gewährt werden. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob allenfalls bei Ausspruch einer teilbedingten Strafe gemäss Art. 43 StGB, unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils, vom Vorliegen einer zumindest nicht ungünstigen Legalbewährungsprognose ausgegangen werden kann. q) In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 43 StGB im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Zwar zeigte der Beschuldigte – wie bereits vor Strafgericht – auch vor zweiter Instanz kaum Reue und Einsicht, zu seinen Gunsten gilt es indes zu berücksichtigen, dass er durch die Eröffnung eines Thai-Massagecenters bemüht ist, sich eine legale Existenz aufzubauen. Unter Berücksichtigung aller Aspekte kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der zu vollziehende Strafteil – in Kombination mit der vom 30. November 2012 bis zum 12. März 2013 bereits vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zofingen – dem Beschuldigten hinreichend zur Warnung gereichen wird, um ihn inskünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Daher kann die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts – trotz der relevierten gewichtigen Bedenken (vgl. D.3.p) – dem Beschuldigten eine zumindest nicht erwiesenermassen schlechte Legalbewährungsprognose ausstellen, sodass ihm der teilbedingte Vollzug gerade noch gewährt werden kann. r) Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten (Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4). Aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten, der gerade noch zu bejahenden Bewährungsprognose sowie seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen wird die zu vollziehende Teilstrafe vorliegend auf 12 Monate festgesetzt. Den bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens ist überdies dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Strafteil auf 4 Jahre festgesetzt wird. III. Kosten der Berufungsverfahrens […]
Dispositiv
- A.____ wird in Bezug auf die am 11. Dezember 2010 stattgefundene Fahrt vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises freigesprochen (AS Ziff. 4).
- Das gegen A.____ geführte Strafverfahren wegen mehrfachen Kokainkonsums wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO eingestellt, soweit es die vor dem 19. März 2011 beschriebenen Tathandlungen betrifft (AS Ziff. 3).
- Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1‘100.-- wird eingezogen und gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Forderungen aus Verfahrenskosten verrechnet. Das beschlagnahmte Kokain (8.1 Gramm) wird gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BetmG vernichtet. 2 Plastiksäcklein mit Täschlein, Fläschchen, Sackmesser und leere kleine Plastiksäcklein werden eingezogen und vernichtet.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 27‘059.55, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 950.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.--, abzüglich der unter Ziffer 4 an die Verfahrenskosten angerechneten CHF 1‘100.--, gehen zulasten von A.____.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 9‘212.10 (inkl. Auslagen) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert:
- A.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz , der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum und verurteilt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren , davon 12 Monate unbedingt , bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe von 12 Monaten , unter Anrechnung der vom 22. Januar 2011 bis zum 25. Januar 2011 sowie vom 29. Oktober 2012 bis zum 30. November 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 36 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 400.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 95 Ziff. 2 SVG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. Im Übrigen bleibt das vorinstanzliche Urteil unverändert. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 12‘200.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.- sowie Auslagen von CHF 200.-, werden zu einem Viertel (CHF 3‘050.-) zu Lasten des Staates und zu drei Vierteln (CHF 9‘150.-) zu Lasten des Beschuldigten verlegt. Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Ivo Trüeb bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 10‘905.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 872.40), somit insgesamt CHF 11‘777.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von drei Vierteln an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Mai 2015 (460 14 157) Strafrecht Mehrfache einfache und mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand mehrfache einfache und mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. März 2014 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 19. März 2014 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft A.____ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, davon 15 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe von 15 Monaten; dies unter Anrechnung der vom 22. Januar 2011 bis zum 25. Januar 2011 sowie vom 29. Oktober 2012 bis zum 30. November 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 36 Tagen. Zudem wurde gegenüber dem Beschuldigten eine Busse von CHF 400.- ausgesprochen, an deren Stelle für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen tritt (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). In Bezug auf die am 11. Dezember 2010 stattgefundene Fahrt wurde A.____ hingegen vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wurde das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen mehrfachen Kokainkonsums zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO eingestellt, soweit es die vor dem 19. März 2011 beschriebenen Tathandlungen betrifft (Dispositiv-Ziffer 3). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts sowie der Zivilforderungen kann auf Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Schliesslich gingen die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 27‘059.55, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 950.-, und der Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.-, abzüglich der unter Ziffer 4 an die Verfahrenskosten angerechneten CHF 1‘100.-, zu Lasten von A.____ (Dispositiv-Ziffer 5), und die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 9‘212.10 (inkl. Auslagen) wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 6). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, mit Eingabe vom 4. März 2014 (recte wohl: 24. März 2014), am 25. März 2014 bei der Post aufgegeben, die Berufung an. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. In seiner Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2014 stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei Herr A.____ vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 2. Es sei Herr A.____ der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum schuldig zu erklären und zu einer angemessenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse von Fr. 200.00 zu verurteilen. 3. Alles unter o/e Kostenfolge." C. Demgegenüber liess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, in ihrer Berufungsantwort vom 21. April 2014 Folgendes beantragen: "1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, und der Beschuldigte sei in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 19. März 2014 schuldig zu sprechen. 2. Unter o/e Kostenfolge." D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 18. November 2014 der Antrag des Beschuldigten, es seien die Akten 10.01.827 bis 10.01.836 (recte: 10.01.835) aus dem Recht zu weisen, abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag des Beschuldigten, es sei B.____ als Zeugin vor Kantonsgericht vorzuladen, abgewiesen. E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem Vertreter Advokat Ivo Trüeb sowie S.____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Plädoyers wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. März 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Mit der am 25. März 2014 der Post aufgegebenen Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung vom 17. Juli 2014 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten. II. Materielles A. Allgemeines Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Der Einfachheit halber folgt das Kantonsgericht, wie bereits die Berufungsbegründung, grundsätzlich dem Aufbau des angefochtenen Urteils. Nachfolgend werden die Einwände des Beschuldigten gegen das vorinstanzliche Urteil im Einzelnen beurteilt. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 25). B. Verfahrensanträge und formelle Rügen
a) Auf bereits entschiedene und anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung nicht erneut gestellte Verfahrens- und Beweisanträge wird an dieser Stelle nicht mehr eingegangen. Es kann insofern auf die Verfahrensakten und dabei insbesondere auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 18. November 2014 inklusive Begründung verwiesen werden.
b) Der Beschuldigte rügt zunächst hinsichtlich Ziffer 2.4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2013 eine Verletzung des Anklageprinzips, da die Vorinstanz in der Anklageschrift nicht erwähnte Tathandlungen strafrechtlich gewürdigt habe. Wesentliche Elemente des Sachverhalts, auf welchen sich das Strafgericht abgestützt habe, seien nicht in der Anklageschrift enthalten.
c) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.5.3 mit Hinweis). Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vom 28. Februar 2013 in Ziffer 2.4 Folgendes vorgehalten: "In der Zeit von Oktober/November 2010 stellte A.____ die spätere Kokainlieferantin B.____ seinem Bekannten C.____ vor. Die drei Personen trafen sich an einem nicht näher bekannten Ort im Raum Zürich, vermutlich in Thalwil ZH, zwecks einer ersten Besprechung für ein zukünftiges Kokaingeschäft; dabei stellte A.____ diesen Kontakt aktiv her. In der Folge trafen sich C.____ und B.____ in Basel in der Pizzeria 'D.____', um das Kokaingeschäft weiter zu planen und zu besprechen. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 9. und dem 14. Dezember 2010 verkaufte oder verschaffte B.____ C.____ auf andere Weise an einem nicht näher bekannten Ort im Raum Zürich wie zuvor mit diesem telefonisch und persönlich vereinbart mindestens 1.7 Kilogramm Kokaingemisch oder mindestens 74.8 Gramm reines Kokain . Sie hatte das Kokain sowie 4.8 Kilogramm Steckmittel 'Mannitolum' zuvor in einer Wohnung an der X.____strasse 100 in Zürich zum Zwecke des Handels gelagert, was A.____ bekannt war. Die Menge von mindestens 1.7 Kilogramm Kokaingemisch transportierte C.____ in der Folge vermutlich in seinem schwarzen E.____ von Zürich nach Liestal und lagerte sie an einem nicht näher bekannten Ort, eventuell in seiner Garage am Y.____weg 10 in Liestal. Das Kokain verkaufte oder verschaffte C.____ in der Folge auf andere Weise an zum Teil nicht näher identifizierte Abnehmer, wobei A.____ mindestens zwei Abnehmer dafür vermittelte. Auf diese Weise förderte A.____ das Kokaingeschäft zwischen B.____ und C.____ einerseits sowie die weiteren Kokaingeschäfte zwischen C.____ und dessen Abnehmern andererseits konkret" Mit dieser Schilderung in der Anklageschrift erweist sich der Kern der Vorwürfe an den Beschuldigten – nämlich das aktive Herstellen des Kontakts zwischen C.____ und B.____ zur Abwicklung eines Kokaingeschäfts im Oktober/November 2010 – als genügend konkret bezeichnet. Mithin findet sich in der Anklageschrift eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben. Für den Berufungskläger war dadurch klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt demnach in casu nicht vor.
d) Soweit der Beschuldigte überdies hinsichtlich der Anklageschrift die Verwendung von Fussnoten rügt, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm hieraus ein Nachteil entstehen könnte. Vorliegend wird der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt im Prosatext der Anklageschrift genau umschrieben. Fussnoten dienen der besseren Orientierung in den Verfahrensakten, somit mithin der Informationsfunktion sowie der Verfahrensökonomie. In dieser Funktion erweisen sie sich – gerade in umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden – regelmässig als grosse Erleichterung sowohl für die Parteien als auch für das Gericht. Dem Verteidiger ist es dadurch einfacher möglich, das Fundament der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu kontrollieren, und allfällige Einwände dagegen zu formulieren. Folgerichtig erscheint das Setzen von Fussnoten, welches zudem der gängigen Praxis in aufwendigen Wirtschafts- und Betäubungsmittelfällen im Kanton Basel-Landschaft entspricht, ohne Weiteres als zulässig. C. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor; die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund der Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 13. Oktober 2014 bilden ausschliesslich die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 2.4 der Anklageschrift), Gehilfenschaft hierzu (Ziffer 2.5 der Anklageschrift) sowie die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die nachfolgenden Elemente des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind: • die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum (Dispositiv-Ziffer 1); • der Freispruch bezüglich der am 11. Dezember 2010 stattgefundenen Fahrt vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Dispositiv-Ziffer 2); • die Einstellung des Strafverfahrens wegen mehrfachen Kokainkonsums zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, soweit es die vor dem 19. März 2011 beschriebenen Tathandlungen betrifft (Dispositiv-Ziffer 3); • die Entscheide über die Beschlagnahmungen (Dispositiv-Ziffer 4); • die Bestimmung und Auferlegung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 5); • die Festlegung und Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Diese Konstellation liegt in casu vor, weshalb das Kantonsgericht weder im Schuldspruch noch in der Festlegung der Strafe über das Urteil der Vorinstanz hinausgehen darf. Im Ergebnis darf daher die vom Strafgericht angeordnete Sanktion höchstens bestätigt, nicht aber verschärft werden. D. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Ziffer 2.4 der Anklageschrift a) Unter Ziffer 2.4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Oktober/November 2010 eine Kokainübergabe von B.____ an C.____ vermittelt zu haben. b) Die Vorinstanz wies die Parteien zu Beginn der Hauptverhandlung gemäss Art. 344 StPO darauf hin, dass sich das Gericht vorbehalte, den Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft, sondern auch der Täterschaft zu prüfen. In der Folge erachteten die Vorderrichter die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe als erstellt, würdigten jedoch in rechtlicher Hinsicht den Tatbeitrag des Beschuldigten als Mittäterschaft bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss aArt. 19 Ziffer 1 BetmG. Das Strafgericht erwog hierbei im Wesentlichen, ohne das Vermitteln des Beschuldigten wäre das angeklagte Kokaingeschäft zwischen B.____ und C.____ nicht zustande gekommen, da C.____ einerseits nicht erfahren hätte, dass B.____ mit Kokain handelte und anderseits diese nicht hätte treffen können, da er weder ihren Aufenthaltsort noch ihre Telefonnummer gekannt habe. Die Rolle des Beschuldigten bei der Abwicklung dieses Kokaingeschäfts sei weit über diejenige eines einfachen Tippgebers hinausgegangen. So habe er C.____ über den Aufenthaltsort von B.____ in Basel informiert und ihm ihre Mobiltelefonnummer mitgeteilt. Nach der Abwicklung des Kokaingeschäfts habe er sich bei C.____ zudem erkundigt, ob die Kokainübergabe stattgefunden habe. c) Dem hält die Verteidigung entgegen, die Vorinstanz stütze ihr Beweisergebnis einzig auf ausgewählte Telefongespräche zwischen dem Berufungskläger und C.____, aus welchen sich aber nichts Konkretes zu Lasten des Beschuldigten ableiten lasse. Die von der Vorinstanz aufgeführten Telefonate könnten namentlich nicht belegen, welcher Art das vom Berufungskläger angeblich "vermittelte und geförderte Geschäft" wirklich gewesen sei. Wie das Strafgericht zum Ergebnis gelange, der Berufungskläger habe die Rolle einer eigentlichen Kontaktperson eingenommen, welche die Abwicklung des Kokaingeschäfts organisiert habe, sei zudem aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Des Weiteren wendet sich die Verteidigung gegen das vorinstanzliche Beweisergebnis bezüglich der Menge an gehandeltem Kokain, welches sich einzig auf das Telefonat vom 25. Dezember 2010 stützen lasse. Aus den betreffenden überwachten Gesprächen könne zwar geschlossen werden, dass C.____ 1.7 kg Kokaingemisch bezogen habe; dies setze allerdings voraus, dass C.____ in diesem Telefonat die Wahrheit gesagt habe, was klarerweise nicht angenommen werden könne. d) Die Staatsanwaltschaft führt derweil im Wesentlichen aus, der Verteidiger greife lediglich einzelne Telefongespräche heraus und analysiere diese dann isoliert, um festzustellen, dass der Inhalt der einzelnen Unterredung nicht unbedingt mit einem Kokaingeschäft in Verbindung gebracht werden könne. Entscheidend an diesen Telefonaten sei jedoch, dass man sie in ihrer Gesamtheit betrachte und den Zusammenhang zum eigentlichen Kokaingeschäft herstelle. Bei den betreffenden Telefongesprächen handle es sich um eine eigentliche Indizienkette, welche mit den übrigen Beweismitteln im Einklang stehe. Die vom Beschuldigten bestrittene Menge von 1.7 kg Kokaingemisch ergebe sich schliesslich schlüssig aus dem Verfahren gegen C.____, dem Käufer des Kokains. e) Zunächst ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte zwischen Juni 2010 und Dezember 2012 mindestens 8 verschiedene Mobiltelefonnummern verwendete, wobei zwei Nummern auf nicht existente Personen lauteten (Schlussbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2012, act. 02.06.042 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass Personen, welche dem Drogenhandel nachgehen, meistens eine Vielzahl verschiedener Mobiltelefonnummern verwenden. Hiermit konfrontiert konnte der Beschuldigte auch vor den Schranken des Kantonsgerichts keine plausible Erklärung für die Verwendung derart vieler Mobiltelefonnummern abgeben (vgl. Prot. KGer S. 14 f.). Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass sich aufgrund der Kommunikation der Gesprächspartner eindeutig ergibt, dass sich der Beschuldigte bewusst gewesen war, ein Kokaingeschäft zwischen C.____ und B.____ zu vermitteln. Zustimmung verdient zudem die Schlussfolgerung der Vorderrichter, die Behauptung des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, es ginge um "Mädchen", erscheine nicht nur im Lichte der geführten Konversation als lebensfremd, sondern widerspreche auch generell dem gesunden Menschenverstand. Es ist nämlich schwerlich vorstellbar, dass zwei Personen, welche von einer Drittperson zusammengeführt wurden, um Geschäfte im Bereich der Prostitution abzuschliessen, ohne Kenntnis des Vermittlers übereinkommen, nun doch nicht solche Geschäfte zu tätigen, sondern vielmehr eine grössere Menge Kokain zu kaufen respektive zu verkaufen. Falls es in diesen Gesprächen – wie vom Beschuldigten vorgebracht – tatsächlich um "Mädchen" für Cabarets gegangen sein sollte, ist überdies nicht ersichtlich, weshalb diese Telefonate jeweils in einer derart konspirativen Form geführt worden sind, da Prostitution nach schweizerischem Recht grundsätzlich legal ist. Ohnehin können mit "Dings", welches zudem offenbar von sehr schlechter Qualität war (vgl. TK-Gespräch vom 25. Dezember 2010, 18:59:17 Uhr), augenscheinlich nicht Frauen gemeint gewesen sein. Ferner fällt auf, dass irgendwelche "Mädchen" in den betreffenden Gesprächen weder vom Beschuldigten noch vom Mitbeschuldigten C.____ je in konkreter Art und Weise erwähnt worden sind. Im Umstand, dass der Beschuldigte keinerlei plausible Angaben zu der von ihm benützten auffallend konspirativen Sprache machte, ist zu guter Letzt ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erarbeiteten Interpretation der verschlüsselten Konversation zu erblicken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. November 2011, E. 1.6 mit weiteren Verweisen). Bezüglich der zwischen C.____ und B.____ gehandelten Kokainmenge liegen in casu verschiedene Beweismittel vor, aus denen sich nach Überzeugung des Kantonsgerichts schlüssig ergibt, dass der Beschuldigte von der dominikanischen Drogenlieferantin B.____ mindestens 1.7 kg Kokaingemisch übernommen hat. Hinsichtlich der gehandelten Menge erweist sich das TK-Gesprächsprotokoll zwischen C.____ und F.____ vom 25. Dezember 2010, 18.59 Uhr (vgl. act. 10.01.068), als äusserst aufschlussreich. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den erwähnten Beträgen von 30 oder 35 um den Grammpreis handeln muss. Unter Einbezug der Aussage von C.____ im genannten Telefonat "das wäre dann ungefähr 60'000 CHF" (act. 10.01.068) kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte von B.____ mindestens 1.7 kg Kokaingemisch übernommen hat. Für diese Menge wurde C.____ denn auch über drei Instanzen rechtskräftig verurteilt (vgl. Strafgerichtsurteil vom 21. Dezember 2012; Kantonsgerichtsurteile vom 30. Juli 2013 und vom 6. Oktober 2014; BGer 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014). Aus welchem Grund C.____ in diesem überwachten Telefongespräch – wie die Verteidigung vorbringt – gegenüber seinem Lieferanten eine falsche Zahl genannt haben soll, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Dass B.____ als Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom 1. April 2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich lediglich zugab, rund 70 g Kokain an C.____ weitergegeben zu haben (act. 22.01.259), vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Vielmehr ist diese Aussage als eine blosse Schutzbehauptung ihrerseits zu werten. Somit gilt der angeklagte Sachverhalt als erstellt, wobei bezüglich des Reinheitsgrads des gehandelten Kokains in Beachtung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" mit der Vorinstanz vom einem ausgesprochen tiefen Reinheitsgrad von lediglich 4.4% auszugehen ist, was eine verkaufte Menge reinen Kokains von knapp 75 g ergibt. f) In rechtlicher Hinsicht gilt es, eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu prüfen, wobei sich hierbei insbesondere die Frage stellt, ob das Vorgehen des Beschuldigten als Gehilfenschaft oder – wie von der Vorinstanz ermittelt – als Mittäterschaft zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel verkauft. Ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge Betäubungsmittel bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Menge ab 18 g reinem Kokain erreicht (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3b; BGE 119 IV 180, E. 2d; BGE 122 IV 360, E. 2a). Der besagte Grenzwert basiert auf dem reinen Drogenwirkstoff und gilt daher unabhängig davon, mit welchen Substanzen und in welchem Ausmass die Drogen allenfalls gestreckt wurden (vgl. BGE 119 IV 180, E. 2d). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss (vgl. BGE 112 IV 109, E. 2a). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Dabei gilt es jedoch als Besonderheit zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr als selbständige Handlungen ahndet. Nach der Rechtsprechung hat jede dieser in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, sodass Täter ist und der vollen Strafandrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt ( Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2007, Art. 19 N 24 und 135 f. mit Hinweisen). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge, zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist (BGE 108 IV 92 ff.; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 24 N 8). Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die "eigenen" kausalen Tatbeiträge. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff.; BGE 126 IV 84, 88; Marc Forster , a.a.O., Art. 24 N 12). Gemäss Art. 25 StGB ist Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet. Der Gehilfe fördert in untergeordneter Stellung vorsätzlich die Vorsatztat eines anderen. Art. 25 StGB setzt nicht voraus, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat (BGE 118 IV 312, 117 IV 188, 113 IV 109). Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 272, 119 IV 292, 117 IV 186). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung, geleistet werden (BGE 121 IV 120, 118 IV 312, 106 IV 295). Das Vermitteln stellt eine klassische Gehilfenschaftshandlung dar (vgl. hierzu Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 13 N 119 f.). Der subjektive Tatbestand erfordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualdolus genügt (BGE 132 IV 52, 121 IV 120, 118 IV 312). Der Gehilfe braucht die Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen. In den am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Bestimmungen des revidierten Betäubungsmittelgesetzes ist das Vermitteln eines Betäubungsmittelgeschäfts nicht mehr eigenständig strafbar (vgl. Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2007, Art. 19 N 79). Wer ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt, indem er Käufer und Verkäufer zusammenbringt, veräussert selber nicht (BGE 118 IV 200, 202). Auch ein Verschaffen stellt das Vermitteln nicht dar, denn unter Verschaffen versteht man die Abgabe von Betäubungsmitteln nicht direkt, sondern über eine Drittperson. Verschaffen kann dabei nur jemand, der Tatherrschaft über die Abgabe durch die Drittperson hat, der also z.B. eine Hilfsperson verbindlich anweisen kann, die Betäubungsmittel auszuhändigen. Bei einem blossen Vermittler fehlt diese Tatherrschaft, da die Direktbeteiligten erst noch handelseinig werden müssen. Daher ist das Vermitteln als eine Form der Gehilfenschaft zu erfassen: Der Vermittler hilft dem Käufer bei der Begehung von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und dem Verkäufer bei der Begehung von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (vgl. Gerhard Fiolka , Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG - Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 2011 S. 1271 ff.). Aus diesem Grund erweist sich das Recht, welches seit dem 1. Juli 2011 in Kraft ist, in casu für den Beschuldigten als das mildere, weswegen es vorliegend zu seinen Gunsten zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 StGB). g) In casu beschränkte sich die Tathandlung des Beschuldigten gemäss dem Beweisergebnis auf das blosse Vermitteln eines Kokaingeschäfts. Ohne diese Vermittlung wäre das betreffende illegale Geschäft zwischen C.____ und B.____ nicht zustande gekommen. Wie der betreffende Handel zwischen diesen beiden in der Folge konkret ablief, war allerdings dem Einfluss des Beschuldigten vollkommen entzogen, mithin fehlte es ihm somit an der für die Mittäterschaft erforderlichen Tatherrschaft. Die vom Beschuldigten erbrachten Tathandlungen sind demnach als untergeordnete Teilnahmehandlungen einzustufen. Daran vermag auch ein späteres Nachfragen, ob die Kokainübergabe tatsächlich stattgefunden habe – welches allerdings nicht Gegenstand der Anklage bildet –, nichts zu ändern. Durch die in der Anklageschrift beschriebenen Handlungen förderte der Beschuldigte vorsätzlich das Kokaingeschäft zwischen B.____ und C.____, bei welchem mindestens 1.7 kg Kokaingemisch (75 g reines Kokain) verkauft worden sind. Die Gehilfenschaftshandlungen des Beschuldigten bezogen sich somit auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, weswegen der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB schuldig zu sprechen ist. Das Kantonsgericht spricht den Berufungskläger folgerichtig in diesem Punkt der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, was insofern zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten führt. 2. Ziffer 2.5 der Anklageschrift a) Mit Urteil vom 19. März 2014 kam die Vorinstanz zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Ziff. 2.5 der Anklageschrift sei erstellt. Der Beschuldigte habe sich der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, indem er sich an der von C.____, G.____ und H.____ am 22. Januar 2011 durchgeführten Einfuhr von 1.697 kg Kokaingemisch (842.7 g reinem Kokain) beteiligt habe. b) Der Beschuldigte seinerseits beantragt in diesem Punkt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, er habe keine Kenntnis vom betreffenden Kokaintransport gehabt. Er sei lediglich als Beifahrer von C.____ nach Deutschland mitgefahren, um günstig Schuhe einzukaufen. Beim ersten Mal habe er 6-7 Paar und beim zweiten Durchgang nochmals 10-12 Paar Schuhe gekauft. Weder sei er an der Entschliessung und Planung der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2011 beteiligt gewesen, noch könne sein Tatbeitrag bei deren Durchführung als massgebend bezeichnet werden. c) Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und führt im Wesentlichen aus, auffallend sei zunächst, dass der Beschuldigte für seinen Ausflug nach Weil am Rhein zwei völlig verschiedene Versionen als Begründung dargelegt habe. Hätte der Beschuldigte die Wahrheit gesagt, dann hätte er wohl in jeder Einvernahme zu diesem Thema den gleichen Grund genannt. Aber er sei sich offenbar selbst nicht mehr sicher gewesen, welche Schutzbehauptung er für die verdächtigen Fahrten am besten verwenden sollte. Das Strafgericht habe sich überdies mit dem Schuhkauf des Beschuldigten genau auseinandergesetzt, seine verschiedenen Aussagen unter die Lupe genommen und hierbei zu Recht festgestellt, dass die erste Version als lebensfremd und die zweite Version als nachgeschoben betrachtet werden müsse. d) Zunächst ist festzuhalten, dass bezüglich der Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich Ziffer 2.5 der Anklageschrift vollständig auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In ihrer Gesamtheit lassen die zahlreich vorhandenen Indizien in casu keinerlei vernünftige Zweifel zu, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass die Fahrt nach Weil am Rhein/DE nicht in erster Linie dazu diente, grosse Mengen billiger Schuhe zu kaufen, sondern vielmehr, eine erhebliche Menge Kokain in die Schweiz einzuführen. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend zur strafgerichtlichen Begründung und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben. Von grosser Bedeutung ist zunächst das Hintergrundgespräch zwischen C.____ und dem Beschuldigten, welches anlässlich eines fehlgeschlagenen Verbindungsversuchs am 22. Januar 2011, 14:40:48 Uhr, nachdem das Fahrzeug mit G.____ und H.____ mit den Drogen am Zoll aufgehalten worden war, aufgenommen wurde. Der Beschuldigte und C.____ diskutieren in diesem aufgezeichneten Gespräch darüber, dass doch ein viel grösseres "Aufgebot" da sein müsste, "wenn die das wüssten" (act. 10.01.782). In diesem Zusammenhang liegt es auf der Hand, dass der vom Beschuldigten verwendete Terminus "Aufgebot" sich auf die Polizei beziehungsweise die Grenzwacht bezogen haben muss, zumal der Beschuldigte weder im Untersuchungsverfahren noch vor Kantonsgericht eine andere plausible Erklärung vorbringen konnte (vgl. act. 10.01.765 sowie Prot. KGer S. 14). Aus diesem Hintergrundgespräch geht eindeutig hervor, dass der Beschuldigte genau wusste, was im Kofferraum des kontrollierten Fahrzeuges von H.____ transportiert wurde, und er sich augenscheinlich über das Schicksal dieser Ware Sorgen machte. Bereits aus diesem Grund erweist sich das Vorbringen des Beschuldigten, er habe keinerlei Kenntnis von diesem Kokaintransport gehabt, als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Überdies ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche wesentliche Widersprüche enthalten, wobei dieser auf sein ungereimtes Aussageverhalten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht ausdrücklich hingewiesen wurde und hierzu keine nachvollziehbaren Erklärungen abgeben konnte (vgl. Prot. KGer 12 ff.). Die Widersprüche und Ungereimtheiten betreffen die Fragen, weswegen I.____ und J.____, die Freundin von "K.____" (L.____), nicht nach Deutschland mitgekommen sind, was bereits als sonderbar bezeichnet werden muss, da Damen nach allen Erfahrungen des Lebens ihre bevorzugten Schuhe selber auszusuchen pflegen, nur schon wegen der Grösse, und was sie während der Abwesenheit des Beschuldigten gemacht haben. In der Befragung vom 23. Januar 2011 erklärte der Beschuldigte, die "Mädchen" hätten wegen den Hunden nicht nach Deutschland kommen können (act. 10.01.003). Später sagte er jedoch in der gleichen Einvernahme, vielleicht hätten die Frauen auch nicht mitkommen wollen; er wüsste nicht, wieso sich dies so ergeben habe (act. 10.01.005). Anlässlich der Befragung vom 21. November 2012 gab der Beschuldigte hingegen zu Protokoll, "K.____" habe mit den "Girls" nicht einreisen können, weil diese keine Papiere gehabt hätten (act. 10.01.768). In der Schlusseinvernahme vom 31. Januar 2013, vor Strafgericht sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts machte er demgegenüber geltend, die beiden Hunde hätten keine Papiere gehabt (act. 10.01.840, 183 ab Strafgericht, Prot. KGer S. 12). Zudem gab der Beschuldigte unterschiedliche Angaben bezüglich der Frage, was "K.____" und die beiden Frauen während seines Schuhkaufs gemacht hätten, zu Protokoll. Während der Beschuldigte zunächst aussagte, sie seien in den Zoo gegangen (act. 10.01.763), erklärte er vor Kantonsgericht erstmals, dies könne nicht sein, da Hunde im Zoo gar nicht erlaubt seien; sie hätten wohl etwas anderes gemacht, wobei er nicht wisse, was genau (Prot. KGer S. 12). Ein allfälliger Besuch im Zoo Basel hätte aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten ohnehin nur unrealistisch kurz ausfallen können, denn gemäss Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2011 fuhr der Personenwagen mit L.____ und seinen beiden Begleiterinnen um 13.15 Uhr vom Restaurant M.____ in N.____ weg. Bereits um 15.15 Uhr war der Beschuldigte im Auto von L.____ in Pratteln auf der Hohenrainstrasse in Richtung Salinenstrasse unterwegs (act. 02.05.003 ff.). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte von seiner ersten Einkaufstour spätestens um 15.00 Uhr in das Hotel Krummen Eich nach Pratteln zurückkehrte und die Schuhe L.____ und der J.____ (bzw. der I.____) zeigte. Hiervon ausgehend würden aufgrund der örtlichen Distanzen und Verkehrsverhältnisse für einen Besuch im Zoo Basel maximal 30 Minuten verbleiben. Als inkonsistent erweisen sich überdies die Aussagen des Beschuldigten, welcher Art die gekauften Schuhe waren: Während er in der Einvernahme vom 23. Januar 2011 von Schuhen, auch Damenschuhen, sprach (act. 10.01.004), gab er anlässlich der Befragung vom 21. November 2012 zu Protokoll, es habe sich um Tennisschuhe gehandelt (act. 10.01.768). Vor Kantonsgericht schliesslich sprach er von "Markenschuhen im sportlichen Bereich" sowie von Kinderschuhen (vgl. Prot. KGer S. 12). Als merkwürdig muss ferner der Umstand bezeichnet werden, dass sich der Beschuldigte überhaupt nicht mehr an die im Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2011 (act. 02.05.003 ff.) festgehaltenen Unterredungen mit H.____ und G.____ in der Raststätte Pratteln Nord (Windrose) sowie im Mc Donalds an der Colmarerstrasse 7 in Weil am Rhein/DE erinnern konnte, zumal sich hierbei die exakt gleichen Personen innerhalb einer halben Stunde zwei Mal getroffen hatten, was dem Beschuldigten zweifellos als sonderbar hätte auffallen müssen. Überdies sagte H.____ in der Einvernahme vom 28. März 2011 aus, er habe den Beschuldigten bei der Windrose gesehen und draussen mit ihm gesprochen. Ebenso habe er sich im Restaurant Mc Donalds mit dem Beschuldigten unterhalten und über seinen Schuhkauf gesprochen (act. 10.01.273). Auch G.____ konnte sich noch sehr gut an den Beschuldigten erinnern und gab anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2011 zu Protokoll, der Beschuldigte sei ins Restaurant Mc Donalds gekommen; anschliessend hätten sie sich gegenseitig die Hände geschüttelt und alle hätten etwas gegessen (act. 10.01.052). Ferner erscheint es als wenig plausibel, dass der Beschuldigte zufolge Zeitungslesen (act. 10.01.006) bzw. Rauchens (Prot. KGer S. 13) überhaupt nicht mitbekommen haben soll, dass nach dem Passieren der Grenze der schwarze E.____ mit C.____ und ihm als Beifahrer auf der Höhe Weilerweg vor der Shell-Tankstelle ganz in der Nähe des Zollamtes Weil/Friedlingen anhielt und direkt hinter den beiden ein schwarzer VW Golf mit holländischem Kontrollschild ebenfalls zum Stillstand kam, zumal der Lenker dieses Fahrzeugs in der Folge ausstieg, sich zum Auto des Beschuldigten begab und mit C.____ sprach (act. 02.05.005). Als höchst sonderbares Manöver hätte dem Beschuldigten des Weiteren auffallen müssen, dass C.____ nach dieser Begebenheit in der Nähe des Zollamtes Weil/Friedlingen nicht mit ihm direkt nach Pratteln fuhr, sondern wendete, erneut den gleichen Grenzübergang nach Deutschland passierte und via Zoll Otterbach schlussendlich wieder in die Schweiz gelangte, um abermals die gleiche Autobahneinfahrt zu erreichen und erst dann nach Pratteln zu fahren. Anlässlich der Befragung vom 23. Januar 2011 sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, warum C.____ diese Route gewählt habe, vielleicht weil es zu viel Verkehr gehabt habe (act. 10.01.006). Im Widerspruch dazu gab er in der Einvernahme vom 21. November 2012 an, C.____ habe ihm gesagt, er nehme diesen Weg, weil es vorne durch zu viel Verkehr gehabt habe (act. 10.01.763). Vor Kantonsgericht gab der Beschuldigte schliesslich dazu befragt – wiederum von den vorherigen Aussagen abweichend – zu Protokoll, für ihn sei es einfach grundlos so gewesen (vgl. Prot. KGer S. 14). Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang, dass die vom Beschuldigten zunächst geäusserte Vermutung, möglicherweise habe es zu viel Verkehr gehabt, keinen Sinn ergibt, da das betreffende Fahrzeug praktisch an der gleichen Stelle wieder in der Schweiz ankam und so dem dichten Stadtverkehr von Basel gar nicht entgehen konnte. Keine Erklärung konnte der Beschuldigte schliesslich dafür vorbringen, warum er bei der zweiten Einkaufstour nicht mehr mit dem gleichen Fahrzeug, sondern zu dritt mit dem blauen O.____ von L.____ mit demselben am Steuer, gefahren ist. Auch dieser Fahrzeugwechsel hätte beim Beschuldigten zweifellos Fragen aufwerfen müssen. Warum der Beschuldigte (und nicht nur C.____) dreimal die Fahrt nach Deutschland angetreten hat, lässt sich aber ohnehin weder mit einem Schuhkauf noch mit sonst etwas, abgesehen von einer Involvierung in das abgewickelte Drogengeschäft, plausibel erklären. Insgesamt vermögen die weitgehend widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten somit klarerweise nicht zu überzeugen, mithin sind sie als reine Schutzbehauptungen zu werten. Schliesslich ist – wie bereits bezüglich Ziffer 2.4 der Anklageschrift – vorliegend mitberücksichtigen, dass der Beschuldigte keine plausible Erklärung für die Verwendung von mindestens 8 verschiedenen Mobiltelefonnummern zwischen Juni 2010 und Dezember 2012 abgeben konnte (vgl. obenstehend II.D.1.e). Zusammenfassend geht die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts demnach vom selben Sachverhalt wie die Vorinstanz aus. e) In rechtlicher Hinsicht gilt es nachfolgend zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschuldigten als Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bewerten ist. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen der Gehilfenschaft kann zunächst auf die obigen Ausführungen (vgl.II.D.1.d) verwiesen werden. Ergänzend gilt es im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass die Gehilfenschaft phänomenologisch in physische und psychische eingeteilt wird. Physische Gehilfenschaft ist die Förderung der Haupttat durch materielle Unterstützung und Dienstleistungen (z.B. Brandlegung für Versicherungsbetrug, BGE 75 IV 180; Vermittlung einer Abtreiberadresse, BGE 78 IV 7; Schmuggeln von Briefen, BGE 88 IV 21). Psychische Gehilfenschaft kann intellektueller Natur sein, z.B. technische Anleitung, oder den affektiven Bereich betreffen, indem der Täter im Tatentschluss bestärkt oder von einer Umkehr abgehalten wird (BGE 70 IV 19, BGE 72 IV 97, BGE 75 IV 106). Physische Hilfe wird jedenfalls dann, wenn der Täter darum weiss, regelmässig auch eine psychische Unterstützung bedeuten. Die blosse Billigung der Tat eines anderen ist freilich noch nicht psychische Gehilfenschaft (BGE 70 IV 13; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 25 N 10). Gehilfenschaft verlangt keine Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie. Art. 25 StGB setzt nicht voraus, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat. Eine Bestrafung wegen Gehilfenschaft setzt aber in jedem Falle eine Förderung der Haupttat voraus; deren Erfolgschance muss sich durch die Hilfeleistung erhöhen. Die Hilfeleistung muss daher einen kausalen Beitrag zur Tat dargestellt haben (BGer 6S.380/2004 vom 11. Januar 2016, E. 3.4.1 mit Hinweisen). Für die Annahme einer psychischen Gehilfenschaft genügt nicht, dass der Angeklagte bei der Abwicklung eines Drogengeschäftes oder als Mitfahrer bei einem Transport von Betäubungsmitteln bloss passiv anwesend ist. Eine solche Anwesenheit vermag nur dann eine strafbare Hilfeleistung zu begründen, wenn sie für den Täter einen psychischen Rückhalt bildet und überdies beim Gehilfen ein entsprechender Vorsatz nachweisbar ist (vgl. Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 25 N 28; Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2007, Art. 19 N 146). In casu befand sich der Beschuldigte im Wagen von C.____, welcher hinter dem Transportfahrzeug fuhr. Diese Anwesenheit des Beschuldigten als Beifahrer konnte das Gelingen der Kokaingeschäfts durchaus fördern, zumal aus dem Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2011 hervorgeht, dass nicht nur C.____, sondern auch der Beschuldigte mit den Zollbeamten geredet hat (act. 02.05.005). Vorliegend ist für die Qualifikation des Beschuldigten als Gehilfe entscheidend, dass zwischen ihm und C.____ eine langjährige kollegiale Verbundenheit bestand. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass sich die beiden schon seit langem kannten, wobei der Beschuldigte einst Chef von C.____ war, als dieser in seinem Lokal als Türsteher arbeitete. Überdies sagte C.____ in der Einvernahme vom 23. Januar 2011 – somit zwei Tage nach dem vorliegend angeklagten Vorfall – aus, in letzter Zeit habe er sehr oft mit dem Beschuldigten telefoniert und sie hätten sich auch sicher einmal pro Woche irgendwo getroffen (vgl. act. 10.01.010). Schliesslich hatten die beiden im Oktober bzw. November 2010, somit wenige Wochen vor dem 22. Januar 2011, gemeinsam das Drogengeschäft gemäss Ziffer 2.4 der Anklageschrift abgewickelt. In dieser spezifischen zwischenmenschlichen Konstellation ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Beifahrer auf die mentale Entschlossenheit von C.____ bestärkend eingewirkt hat. Seine Hilfeleistungen bildeten für C.____ mithin einen massgebenden psychischen Rückhalt, was der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf genommen hat. Somit hat sich der Beschuldigte bezüglich Ziffer 2.5 der Anklageschrift der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Das Urteil der Vorderrichter ist demnach bezüglich Ziffer 2.5 der Anklageschrift zu bestätigen, was insofern zur Abweisung der Berufung des Beschuldigten führt. 3. Strafzumessung a) Die Berufung des Beschuldigten bezieht sich sodann auf die Bemessung der Strafe, wobei er die gegen ihn verhängte Strafe als zu hoch erachtet. Überdies sei vorliegend zu berücksichtigen, dass seit dem Vorfall mittlerweile schon über 5 Jahre vergangen seien. b) Auf diejenigen Rügen des Beschuldigten an der Strafzumessung, die sich auf formelle Einwände respektive auf eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhalts im Vergleich zur Vorinstanz beziehen, ist vorliegend nicht mehr einzugehen. Diese haben sich erübrigt, soweit das Kantonsgericht die betreffenden Einwände des Beschuldigten verworfen hat. c) Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sogenannten "Tatkomponente" sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so auch etwa Einsicht und Reue (BGE 129 IV 20, BGE 6B_414/2009). Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., E. 5.6). Eingangs gilt es überdies festzuhalten, dass die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden des Täters und nicht nach der betreffenden Menge an Betäubungsmitteln zu bemessen ist. Neben der Menge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung sind namentlich zu berücksichtigen die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Diese weiteren Gesichtspunkte können im einen Fall erheblich straferhöhend, im anderen stark strafmindernd ins Gewicht fallen (vgl. z.B. BGE 118 IV 342, E. 2c). d) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum schuldig gemacht. e) Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens zwanzig Jahren geahndet (Art. 19 Ziffer 2 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe aufgrund der Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen, ohne das Höchstmass der Strafart (20 Jahre Freiheitsstrafe) zu überschreiten. Der erweiterte Strafrahmen beträgt vorliegend somit zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. f) Hinsichtlich der Tatkomponente ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach qualifiziert gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und dabei insgesamt beim Umsatz von ungefähr 917 g reinem Kokain Hilfe geleistet hat. Diese hohe gehandelte Menge an Betäubungsmitteln wirkt sich vorliegend straferhöhend aus. Im Fall vom 22. Januar 2011 (Ziffer 2.5 der Anklageschrift) ist überdies ein hoher Reinheitsgehalt von 58% und damit verbunden ein grosses Gefährdungspotential sowie eine massive Gefährdung der Volksgesundheit gegeben. Der Beschuldigte war zudem nicht nur lokal tätig, sondern beteiligte sich an zwei Kokaingeschäften mit internationalen Bezügen. Zu seinen Gunsten ist bei der Strafzumessung demgegenüber strafmildernd zu berücksichtigen, dass er bei den beiden qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz jeweils lediglich als Gehilfe schuldig zu sprechen ist. Der Gehilfe unterliegt zwar der gleichen Strafandrohung wie der Täter, wird jedoch obligatorisch milder bestraft (vgl. Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 25 N 66). Der Beschuldigte handelte nicht aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Not heraus, sondern liess sich aus rein finanziellen Überlegungen in den Betäubungsmittelhandel ein. Er hätte auch als Hotelier oder in einer anderen Funktion im Gastgewerbe arbeiten können. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dienten ihm dazu, einen gehobenen Lebensstandard zu finanzieren. g) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist (act. 01.02.006/3), was bei der Strafzumessung erheblich zu seinen Lasten berücksichtigt werden muss. Des Weiteren ist dem Umstand gebührend Rechnung zu tragen, dass er die Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 2.4 der Anklageschrift nur gerade zwei bis drei Monate nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. August 2010, mit welchem er zur einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 170.- sowie einer Busse von CHF 800.- verurteilt wurde, begangen hat. h) […] i) Der Beschuldigte verstiess nicht nur mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern lenkte zusätzlich ein Motorfahrzeug, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 10. Juli 2008 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen respektive der Beginn eines solchen Entzuges neu angesetzt worden war. Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises fällt jedoch im Vergleich zu den Betäubungsmitteldelikten nicht sehr stark ins Gewicht. j) Bezüglich des Verschuldens gilt es – trotz der Änderung der Beteiligungsform hinsichtlich Ziffer 2.4 der Anklageschrift im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz – festzustellen, dass der Beschuldigte eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Faktoren ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten somit immer noch als erheblich zu qualifizieren. k) Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 22 ff). Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass leicht strafmindernd die beim Beurteilten vorliegende Suchtmittelproblematik zu berücksichtigen sei. Demgegenüber ist die im Aussageverhalten zum Ausdruck gebrachte fehlende Reue und Einsicht leicht straferhöhend zu werten. Das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist daher als neutral zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010, E. 2.5, und 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2). l) Der Beschuldigte rügt, es gelte zu beachten, dass die zu beurteilenden Taten bereits über 5 Jahre zurückliegen. Diesbezüglich gilt es zunächst anzumerken, dass dieser Einwand bezüglich der Tat vom 22. Januar 2011 nicht zutrifft. Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158, E. 8; BGE 130 IV 54, E. 3.3.1; BGE 124 I 139, E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3; BGE 124 IV 139, E. 2c; je mit Hinweisen). In casu gilt es festzustellen, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt, da es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren mit mehreren Beschuldigten und einer grösseren Anzahl involvierter Personen handelt, wobei das Verfahren gegen B.____ überdies in einem andern Kanton (Kanton Zürich) geführt wurde. m) Da sich der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht hat, ist vorliegend zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. n) Insgesamt, in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten angemessen. Für die nicht angefochtene Übertretung (Art. 19a Ziffer 1 BetmG) verbleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von CHF 400.-. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. o) Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1), sofern er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. In diesen Fällen ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Darüber hinaus kann die Gewährung des bedingten Strafvollzuges auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Abs. 3). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Abs. 4). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB – der hier Anwendung findet – dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Er ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. zu Ganzen BGE 134 IV 1, 15 ff. mit zahlreichen Hinweisen). p) Der Beschuldigte ist wie bereits dargelegt mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Dabei ist insbesondere dem Umstand gebührend Rechnung zu tragen, dass er die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 2.4 der Anklageschrift nur zwei bis drei Monate nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. August 2010 begangen hat. Zudem wurde sein Verschulden obenstehend als erheblich qualifiziert. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint zumindest eine teilweise unbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht als zwingend erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Insofern muss die Legalprognose – ohne das Aussprechen einer für den Beschuldigten spürbaren Sanktion in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe – als schlecht bezeichnet werden. Ein Aufschub des Vollzugs der gesamten auszufällenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB kann dem Beschuldigten somit vorliegend klarerweise nicht gewährt werden. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob allenfalls bei Ausspruch einer teilbedingten Strafe gemäss Art. 43 StGB, unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils, vom Vorliegen einer zumindest nicht ungünstigen Legalbewährungsprognose ausgegangen werden kann. q) In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 43 StGB im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Zwar zeigte der Beschuldigte – wie bereits vor Strafgericht – auch vor zweiter Instanz kaum Reue und Einsicht, zu seinen Gunsten gilt es indes zu berücksichtigen, dass er durch die Eröffnung eines Thai-Massagecenters bemüht ist, sich eine legale Existenz aufzubauen. Unter Berücksichtigung aller Aspekte kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der zu vollziehende Strafteil – in Kombination mit der vom 30. November 2012 bis zum 12. März 2013 bereits vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zofingen – dem Beschuldigten hinreichend zur Warnung gereichen wird, um ihn inskünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Daher kann die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts – trotz der relevierten gewichtigen Bedenken (vgl. D.3.p) – dem Beschuldigten eine zumindest nicht erwiesenermassen schlechte Legalbewährungsprognose ausstellen, sodass ihm der teilbedingte Vollzug gerade noch gewährt werden kann. r) Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten (Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4). Aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten, der gerade noch zu bejahenden Bewährungsprognose sowie seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen wird die zu vollziehende Teilstrafe vorliegend auf 12 Monate festgesetzt. Den bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens ist überdies dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Strafteil auf 4 Jahre festgesetzt wird. III. Kosten der Berufungsverfahrens […] Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. März 2014, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird schuldig erklärt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum und verurteilt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 1 / 2 Jahren, davon 15 Monate unbedingt , bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe von 15 Monaten , unter Anrechnung der vom 22. Januar 2011 bis zum 25. Januar 2011 sowie vom 29. Oktober 2012 bis zum 30. November 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 36 Tagen , sowie zu einer Busse von CHF 400.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen , in Anwendung von aArt. 19 Ziff. 1 BetmG, aArt. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG (teilweise i.V.m. Art. 25 StGB), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 95 Ziff. 2 SVG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. A.____ wird in Bezug auf die am 11. Dezember 2010 stattgefundene Fahrt vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises freigesprochen (AS Ziff. 4). 3. Das gegen A.____ geführte Strafverfahren wegen mehrfachen Kokainkonsums wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO eingestellt, soweit es die vor dem 19. März 2011 beschriebenen Tathandlungen betrifft (AS Ziff. 3). 4. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1‘100.-- wird eingezogen und gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Forderungen aus Verfahrenskosten verrechnet. Das beschlagnahmte Kokain (8.1 Gramm) wird gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BetmG vernichtet. 2 Plastiksäcklein mit Täschlein, Fläschchen, Sackmesser und leere kleine Plastiksäcklein werden eingezogen und vernichtet. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 27‘059.55, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 950.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.--, abzüglich der unter Ziffer 4 an die Verfahrenskosten angerechneten CHF 1‘100.--, gehen zulasten von A.____. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 9‘212.10 (inkl. Auslagen) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert: 1. A.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz , der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum und verurteilt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren , davon 12 Monate unbedingt , bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe von 12 Monaten , unter Anrechnung der vom 22. Januar 2011 bis zum 25. Januar 2011 sowie vom 29. Oktober 2012 bis zum 30. November 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 36 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 400.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 95 Ziff. 2 SVG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. Im Übrigen bleibt das vorinstanzliche Urteil unverändert. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 12‘200.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.- sowie Auslagen von CHF 200.-, werden zu einem Viertel (CHF 3‘050.-) zu Lasten des Staates und zu drei Vierteln (CHF 9‘150.-) zu Lasten des Beschuldigten verlegt. Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Ivo Trüeb bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 10‘905.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 872.40), somit insgesamt CHF 11‘777.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von drei Vierteln an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger